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HoRo - Fensterbau GmbH
Beratung • Verkauf • Produktion • Anlieferung • Montage • Kundendienst
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§ 1. Geltungsbereich

1. Durch die Annahme des Angebotes bzw. Auftrages werden die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, auch wenn der Käufer seinerseits allgemeine Einkaufsbedingungen mitgeteilt hat, die diesen Bedingungen entgegenstehen. Unsere Bedingungen gelten ohne weiteres auch für alle weiteren Geschäfte mit uns, insbesondere auch für nachträgliche Änderungen. Die Bedingungen müssen hierbei nicht erneut herangezogen werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Sind oder werden einzelne Bestimmungen ungültig, so bleiben die restlichen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam.

2. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich, auch per E-Mail, vereinbart und schriftlich durch uns bestätigt werden.

3. Unsere Geschäftsbedingungen können vom Kunden jederzeit über unsere Homepage eingesehen werden. Auf Wunsch können sie unter unserer Firmenanschrift oder unter der E-Mail-Adresse [email protected] in digitaler oder schriftlicher Form angefordert werden.

§ 2. Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, auch per E-Mail oder Fax, oder durch Ausführung zustande.

2. Unser Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Dies obliegt alleinig der Geschäftsleitung.

§ 3. Auftragsbestätigung

1. Alle Aufträge und Vereinbarungen bedürfen für Ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung, wobei die volle Zahlungsfähigkeit des Käufers Geschäftsgrundlage ist. Diese Geschäftsgrundlage kommt in Wegfall, wenn schon eine ungünstige Auskunft über den Käufer eingeht. Wir können in diesem Falle Vorkasse verlangen oder Lieferung gegen Nachnahme vornehmen.

2. Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich vom Kunden zu prüfen. Eventuelle Änderungen sind innerhalb von 2 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Maßgebend für die Fertigung und Abwicklung ist unsere Auftragsbestätigung nach Ihrer Bestellung und nicht Ihre Bestellung selbst. Gründe dafür sind: schlecht leserliche Faxe, handschriftliche Bestellungen, inhaltliche Unklarheiten, fehlende Angaben (wie bspw. Teilungen oder Ansichten) oder ähnliches im Zusammenhang mit Ihrer Bestellung..

3. Jede nachträgliche Änderung des Auftrages kann nur anerkannt werden, wenn noch keine Kosten entstanden sind. Nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt. Wird ein Auftrag durch den Käufer gänzlich zurückgestellt, mengenmäßig gekürzt oder die Ausführung einer Teilmenge zurückgestellt, so erfolgt die Berechnung der dafür bereits fertiggestellten oder bereits eingekauften Waren mit dem Eintritt des vereinbarten Liefertermins.

4. Der Käufer hat die Pflicht zu prüfen, ob die von ihm bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Für die Eignung der Ware übernehmen wir keine Gewähr. Insbesondere für Teilungshöhen und Teilungsbreiten durch Pfosten, Übergrößen, Gewicht oder farbige Elemente auf der Sonnenseite.

§ 4. Lieferfrist

1. Von uns genannte Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich. Uhrzeitzustellungen sind daher nicht möglich.

2. Die Lieferfrist beginnt nach völliger Klarstellung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Einzelheiten und Unterlagen.

3. Für eine Überschreitung der Lieferfrist sind wir nicht verantwortlich, wenn diese, im Falle einer Abänderung des Auftrages, durch den Käufer verursacht worden ist. Betriebsstörungen - sowohl im eigenen als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung abhängt, - verursacht durch Krieg, Streik, Energieeinschränkungen, Versagen der Verkehrsmittel, Maschinenschaden, Arbeitseinschränkungen, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Lenkzeitüberschreitung durch Stau oder ähnliches sowie höhere Gewalt, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für ggf. entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

5. Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit und Anzeige der Versandbereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abgenommen, so haben wir das Recht, die Ware zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers anderweitig einzulagern.

§ 5 Lieferung und Versand

1. Gleichgültig, ob die Lieferung frei oder unfrei erfolgt, senden wir nur für Ihre Rechnung und auf Ihre Gefahr auf dem nach unserem Ermessen besten Weg, wobei wir besondere Versandwünsche nicht zu berücksichtigen brauchen.

2. Nur auf Wunsch schließen wir auf Ihre Kosten eine Transportversicherung ab.

3. Die Richtigkeit unserer Lieferung, insbesondere in Bezug auf Stückzahl, Abmessung und Type, gilt als ordnungsgemäß bestätigt, wenn die bei Anlieferung vorgelegte Empfangsbestätigung unterschrieben ist.

4. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5. Bei Eilgut- und Expressgutsendungen sind die Mehrkosten vom Käufer zu tragen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen, Fälligkeiten und Teilzahlungen, Termine und Fristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Bei Banküberweisungen und Schecksendungen gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige der Bank bei uns eingeht, als Zahlungseingang.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe der gültigen Bankzinsen für kurzfristige Kredite als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.

Gleichzeitig werden alle weiteren, bisher noch nicht fälligen Rechnungen ohne Skonto fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art ist ausgeschlossen.

4. Im Falle des Zahlungsrückstandes können wir weitere Lieferungen oder Bestellungen zurückhalten.

5. Bei größeren Aufträgen können, dem Leistungsumfang entsprechend, Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden. Das gilt auch bei der Bereitstellung größerer Materialmengen.

6. Fehlen einzelne Teile oder Elemente, sind Elemente strittig und ggf. zu verändern, berechtigt dies den Käufer nicht die gesamte Zahlung zurückzuhalten. Die bereits gelieferten und unstrittigen Waren sind unverzüglich in voller Höhe zu zahlen. Für strittige, unfertige Elemente können bis zur Klärung 10 % Sicherheit einbehalten werden, wobei gänzlich fehlende Waren in voller Höhe einbehalten werden können, sofern die HoRo-Fensterbau GmbH dies zu vertreten hat.

7. Wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche können sie keine Zahlungen zurückhalten und ebensowenig anfechten.

8. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn keine anderen, fälligen Forderungen bestehen.

9. Haben wir Teilzahlungen gewährt, so werden sämtliche Forderungen, auch solche aus Wechseln und Schecks, fällig, wenn eine Rate nicht eingehalten wird.

10. Im Falle der Zahlungsart „Barzahlung bei Anlieferung“ sind die Monteure oder Fahrer von der HoRo-Fensterbau GmbH befugt die Geldsumme entgegenzunehmen.

§ 7. Besondere Hinweise

1. Es ist vorgesehen, die vorhandenen Rollläden bzw. Rollladenkästen unserer Kunden zu erhalten. Trotzdem kann es sich bei der Montage eventuell herausstellen, dass eine Erneuerung der Rollläden und/oder des Rollladenkastens erforderlich wird. Diese Leistung wird dann, nach vorheriger Kundenabsprache, zusätzlich berechnet.

2. Im Montagepreis ist ein ordnungsgemäßes Einputzen der Innenleibung bis 3 cm enthalten. Größere Leibungen werden, in Absprache mit dem Käufer, nachberechnet.

3. Außenputzarbeiten (z.B. Leibungen sind nicht im Lot bedingt durch Bergschäden etc. oder Fensterverankerungen nach außen), die im Auftrag nicht enthalten sind, werden Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird die Beseitigung größerer Putzschäden, die nur sekundär durch den Ausbau der Fenster zustande kommen (z.B. loser Putz an größeren Flächen) gesondert berechnet. Beide Punkte mit vorheriger Absprache des Käufers.

4. Der Altfensterausbau wird von unserem Fachpersonal sorgfältig und vorsichtig ausgeführt. Beschädigungen lassen sich dennoch nicht komplett ausschließen (Bodenbeläge, Fensterbänke, geflieste Leibungen). Dies berechtigt den Käufer nicht Schadensersatzansprüche an uns zu stellen. Die Erneuerung dieser Schäden ist auf eigene Rechnung bauseits vorzunehmen. Soll die Leistung durch uns erfolgen, wird sie nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Wir weisen hierbei darauf hin, dass ein Abweichen der Ersatzfliesen/-beläge von den Vorhandenen in der Regel nicht zu vermeiden ist.

5. Die Fenster werden grundsätzlich so aufgemessen, dass in der Regel keine Stemm- oder Flexarbeiten anfallen. Werden jedoch durch bauseits zu vertretende Umstände (Bauausführung abweichend von der Norm oder ähnliches, die nicht vorher erkennbar war) Arbeiten dieser Art erforderlich, so werden diese Arbeiten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Hierdurch erforderlich werdende Verbundarbeiten bzw. Verkleidungsarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen und werden ebenfalls gesondert abgerechnet.

6. Abdichtungs- und Abschlussarbeiten bei bodentiefen Elementen im Fußpunktbereich gehören nicht zu unseren Montageleistungen (z.B. Balkon-/ Terrassenabdichtungen)

7. Elektroanschlüsse für Elektroantriebe von Rollläden, Sonnenschutzanlagen, Lüftern, Türöffnern o.ä. sowie das Verlegen von Kabeln und Einbauen von Schaltern müssen durch eine örtlich zugelassene Elektrofirma ausgeführt werden.

§ 8 Beanstandungen

1. Grundsätzlich müssen Mängelrügen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Waren schriftlich ggf. mit Foto angezeigt werden. Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Transportschäden, erkennbarer Fabrikationsfehler und sonstiger Abweichungen müssen beim Empfang auf den Lieferscheinen oder Frachtpapieren vermerkt und durch unseren Fahrer schriftlich bestätigt werden. Kratzer oder Sprünge bei Glas, Kratzer oder andere sichtbare Mängel bei Elementen (Abstand 1,5 m) sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen unverzüglich zu melden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

2. Besonderheiten des Glases, die zum Ausschluss einer Reklamation führen: Durch die physikalischen Eigenschaften des Glases kann es zu: Interferenzen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas, Klappergeräusche bei Sprossen (durch Umgebungseinflüsse sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen) kommen. Ebenso ist darauf zu achten, dass keine stark unterschiedlichen Temperaturschwankungen herbeigeführt werden. Dies führt ggf. zu Glasbruch und ist nicht reklamierbar.

3. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen bessern wir nach bzw. wechseln nach unserer Wahl unentgeltlich die mangelhaften Teile mit erneuter Lieferfrist gegen Rückgabe der beanstandeten aus. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung. Alle weitergehenden Ansprüche, wie Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

4. Für Waren von Zulieferbetrieben übernehmen wir Gewähr nur im Rahmen der Gewährleistung dieser Zulieferanten. Die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Zulieferer an Sie gilt als Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung Ihnen gegenüber. In jedem Fall besteht die Verpflichtung, vor der Verarbeitung oder Montage von Halbzeug und Fertigprodukten eine erneute Überprüfung der gelieferten Ware vorzunehmen.

5. Ausgeschlossen sind jegliche Mängelrechte, wenn der Liefergegenstand von anderer Seite bearbeitet oder montiert oder nicht sachgemäß behandelt oder gelagert oder bedient worden ist.

Wir haften nicht für Unfälle, Betriebsstörungen und sonstigen Schäden oder Nachteile, die Ihnen oder Dritte aus unseren Lieferungen entstehen.

6. Rügen Sie Mängel, obwohl keine vorhanden, oder vorhandene von uns nicht zu vertreten sind, haben Sie uns alle Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Überprüfung entstehen. In Drucksachen enthaltene Maße und Abbildungen sind unverbindlich. Kleine Abweichungen in Dimensionen und in der Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen.

§ 9 Gewährleistung

1. Allgemein von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind solche Mängel, die auf einer unsachgemäßen Lagerung und Handhabe (z.B. auch Oberflächenabnutzung durch Fingerringe oder ähnliche Gegenstände), auf einer nachträglich mit Lösungsmitteln oder aggressiven Reinigungsmitteln behandelten Halbzeug- oder Fertigproduktoberfläche, insbesondere aber auf einer nicht fachgerechten Konfektionierung und Montage durch den Verarbeitungs- oder Montagebetrieb beruhen.

2. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere Zustimmung die Ware verändert, beschädigt oder außer Funktion gesetzt wird. Sie entfällt ferner für Materialien und Zubehör, das der Verarbeitungs- oder Montagebetrieb über unseren Lieferumfang hinaus verarbeitet.

3. Die Gewährleistungsfristen für die von uns gelieferten Waren richten sich nach dem BGB. 2 Jahre auf alle von uns hergestellten Elemente sowie auf die eingebauten Beschläge (aufgrund der unterschiedlich Häufigkeit der mechanischen Beanspruchung), 5 Jahre auf alle von uns hergestellten und gleichzeitig von uns montierten Elemente, 1 Jahr auf verbaute Motoren (gibt der Hersteller vor).

Eine Pflege der einzelnen Beschlagsteile, insbesondere durch ölen, sollte ca. 2 x jährlich durchgeführt werden. Sollte die Pflege nachweislich unterbleiben, wird eine Garantie abgelehnt und der Servicedienst ist in dem Fall kostenpflichtig. Sollten Ihre Elemente von uns montiert worden sein und das Nachstellen von Elementen oder eine rechtmäßige Beanstandung erforderlich sein, haben sie 2 Jahre Anspruch auf unseren kostenlosen Servicedienst.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Unserer Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller, auch zukünftiger Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden ihm gegenüber zustehen. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Diese verarbeitete Ware dient in voller Höhe zur Sicherung der vorgenannten Forderungen. Soweit Ware anderer Zulieferanten mit verarbeitet wird, bei der gleichfalls die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen sind, erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache, bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat.

2. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers, Einleitung von Vergleichs- oder Konkursverfahren oder sonstiger Gefährdung des Rechnungsausgleiches, erlischt die dem Käufer verbliebene Einziehungsermächtigung bezüglich der abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist in diesem Fall auch verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Er hat uns noch über vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung der gemäß Abs. 3 abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. In den vorgenannten Fällen ist im Übrigen die Vorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zur Wegnahme befugt sind. Im Wege des Rechnungsausgleiches sind wir befugt die Ware freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 VerglO. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterlieferung der Ware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne nach Be- und Verarbeitung geliefert wird.


Kontaktdaten

HoRo - Fensterbau GmbH
Harzstrasse 5
06493 Ballenstedt OT Rieder

Tel.: 039485 / 60076
Fax: 039485 / 61130
[email protected]

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Einsatzgebiet im Innen- / Außendienst

Verkauf von Bauelementen

Kundenberatung

Aufmaßerfahrung für Bauelemente notwendig
(kann ggf. erlernt werden)

Kenntnisse in Excel & Word

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